Macht-Benefits
Franz Rieder • Macht-Metaphysik, Macht-Aufklärung, Macht-Ergreifung, Macht-Recht (Last Update: 22.03.2017)
Jemandem zugute kommen (intransitiv), von etwas profitieren sind nur zwei von unzähligen Bedeutungen des Begriffs: Benefit, der heute den Begriff des Gemeinwohls aus aristotelischer Zeit substituiert hat. Und um weitere Missverständnisse zu vermeiden, operieren moderne utilitaristische Theorien, allen voran die Wirtschaftswissenschaften bzw. die Volkswirtschaft nicht mehr mit dem Begriff des Nutzens, sondern gleich mit dem viel weiteren Begriff des menschlichen Wohlergehens.
Glückseligkeit als höchstes Gut erkennt Kant dann an, wenn wir sie für die anderen anstreben. Für uns selbst ist allein die Sittlichkeit der Maßstab. Hieran sieht man sofort, dass Kant sehr wohl den Unterschied macht zwischen einer gemeinwohl-orientierten und einer indivividual-orientierten Ethik, deren Grund aber allein in der jeweiligen Handlung des einzelnen Menschen zu sehen ist. Nur hat Kant wie immer nicht das im Blick, was wir mit Glückseligkeit gemeinhin identifizieren. Glückseligkeit – Eudämonie – ist nicht das sittliche Motiv und nicht das Kriterium des Sittlichen, da sie nicht zum Prinzip einer Gesetzgebung taugt. Der sittliche Wille muß unabhängig von eudämonischen Zwecken und Triebfedern bestimmt werden, wenn auch die Förderung fremder Glückseligkeit mit zu den Pflichten gehört.
Bei Kant ist wie auch schon in der Stoa Eudämonie verbunden mit dem Begriff der Würde des Menschen. „Glückseligkeit ist die Befriedigung aller unserer Neigungen (sowohl extensive, der Mannigfaltigkeit derselben, als intensive, dem Grade, und auch protensive, der Dauer nach).“ Das „praktische Gesetz aus dem Bewegungsgrunde der Glückseligkeit“ ist ein „pragmatisches“ Gesetz, eine „Klugheitsregel“, während das „moralische“ Gesetz (Sittengesetz) ein solches ist, „das zum Bewegungsgrunde nichts anderes hat, als die Würdigkeit glücklich zu sein“1.
Kant kommt in seiner unnachahmlichen Art, den Dingen denkend auf den Grund zu gehen natürlich schnell auf die Ebene der letzten Fragen (prima philosophia) und die dreht sich sogleich darum, was die Würde des Menschen begründet? Die Engführung beider Fragen: was ist Glückseligkeit und was ist die Würde des Menschen gehören für ihn untrennbar zusammen. Und auf die Kernfrage der Kantischen Ethik: was soll ich tun? lautet die Antwort: „Tue das, wodurch du würdig wirst, glücklich zu sein.“ Die Würde des Menschen ist also etwas ganz grundsätzliches, etwas, was nicht einer bestimmten Handlung oder Einstellung, Motivation oder einem Zweck bzw. einer Absicht folgt. Wenn man aber fragt: was soll ich tun? sind Handlungen in der Folge nicht unwahrscheinlich. Und noch ist die Frage nicht beantwortet, worauf hin man denn seine Handlungen ausrichten soll?
Bei Kant folgt auf die Frage: was soll ich tun? nicht, was soll
aus meiner Handlung herauskommen, welchem Zweck folgt sie, sondern
die ebenso grundsätzliche Frage: was darf ich hoffen? Und auf
die Frage: was darf ich hoffen? ist zu antworten: es ist notwendig
anzunehmen, „daß jedermann die Glückseligkeit in
demselben Maße zu hoffen Ursache habe, als er sich derselben in
seinem Verhalten würdig gemacht hat.“
Es ist bei
genauem Hinsehen also das System der Sittlichkeit mit dem der
Glückseligkeit, aber „nur in der Idee der reinen
Vernunft“, unzertrennlich verbunden. Für die
Wirklichkeit ist diese Verknüpfung aber nur zu erhoffen, und zu
erhoffen letztlich nur so „wenn eine höchste Vernunft,
die nach moralischen Gesetzen gebietet, zugleich als Ursache der
Natur zum Grunde gelegt wird.“ ( KrV tr. Meth. 2. H. 2.
Abs.).
Es stehen also die Würde des Menschen und die Glückseligkeit
als die ultima ratio des Gemeinwohls eng zusammen. Die erstere als in
einer Ursache außerhalb meines Strebens begründet, dieses
aber als „Glaubensprinzip Hoffnung“
auf ein glückliches Leben in Würde meine Handlungen
leitend.
Dass Kant mit der „höchsten Vernunft die
nach moralischen Gesetzen gebietet“ Gott gemeint hat,
zumal ja die Frage, was darf ich hoffen eigentlich als eine Frage der
Praktischen Philosophie formuliert ist, sie aber im Rahmen der
Begründung seiner Ethik und Moralphilosophie unter dem
Überbegriff: Religionsphilosophie erschien, wollen wir nicht
weitergehend philosophiegeschichtlich oder -kritisch würdigen.
Wir wollen den Kontext als ganzen aber durchaus festhalten, weil er uns den wesentlichen Elementen unserer Bestimmung von Macht auch in moderner politischer Ausprägung näher bringt. Zunächst müssen wir festhalten, dass die Würde, auf die sich mein Handeln zu richten scheint, keinesfalls teleologisch ist. Denn letztlich ist die Würde als Erfüllung meiner Handlungen abhängig von der Anerkennung, die mich von außen erreicht. Die Würde, auf die ich hoffe, ist somit nicht teleologisch sondern intersubjektiv. In ihrer höchsten Form ist sie Glückseligkeit im Paradies.
Diese Auffassung, die nicht nur von Kant vertreten wird, lässt
sich also klar und fein differenziert von Auffassungen wie dem
Utilitarismus und dem Konsequentialismus sowie auch von allen
teleologischen Ethiken unterscheiden. Haben die einen eindeutig mehr
empirischen Gehalt, sind die anderen offensichtlich von
transzendentalem Charakter, also geleitet ganz allgemein von der
Frage: welche Bedingungen müssen gegeben sein, das etwas
ist?
Insofern also Kant und andere transzendentalphilosophischen
Ansätze die Bedingungen der Erkenntnis bzw. der Vernunft zum
Gegenstand haben, also jene Bedingungen, die vor jeder (empirischen)
Erfahrung a priori im erkennenden ‚Subjekt‘ liegen, ist
ihre Zuordnung zur Metaphysik gegeben.
Und insofern sie dieser erkenntniskritisch gegenüber stehen,
also der Metaphysik als universelle Grundlagentheorie
erkenntniskritisch begegnen, ist Transzendentalphilosophie sowohl
Kritik der Metaphysik wie auch deren Anerkennung, also deren
kritische Würdigung.
Macht-Metaphysik
Aristoteles war Utilitarist. Genauer Konsequentialist. Und eigentlich war er Empirist etc. Man wirft der Philosophie – leider nicht ganz zu Unrecht – die vielen Ismen vor. Wir nehmen sie als Stichworte, nicht als Schubladen, wir nehmen sie als Anlässe und thematische Rahmen, in denen wir uns mit bestimmten Fragestellungen beschäftigen, also als Fragehorizonte. Ohne solche Horizonte wären wir kaum in der Lage, unsere Gedanken einzuordnen und zu entwickeln.
Wenn wir also behaupten, Aristoteles war ein Utilitarist und diese Behauptung thematisch mit dem Begriff der Würde des Menschen bei Kant in Beziehung setzen, dann wagen wir eine fragile These. Weder bei Platon noch bei Aristoteles finden wir den Begriff der Menschenwürde, aber den Begriff der Würdigkeit. Diese bemisst sich danach, was ein Mensch für die Gemeinschaft geleistet hat.
Die Würde des
Menschen im Sinne der antiken Würdigkeit wird dann von Cicero
unter den Begriffen der humanitas und der dignitas weiter
differenziert. Cicero bezieht sich explizite auf Aristoteles, führt
aber dessen Begriff weiter und unterscheidet verschiedene Arten von
Würden (dignitates).2
So
ist Würde für Cicero eine unter vielen gleichberechtigten
menschlichen Eigenschaften, eine soziale Relation zwischen einem
Individuum und dem Gemeinwesen. Diese Dimension bezeichnet also die
Nützlichkeit (utilitas) der Taten für die Gemeinschaft.
Demnach sind nicht alle Taten nützlich für das Gemeinwohl
und steigern damit auch die Würde des einzelnen nicht.
Würde wird so gesehen als eine Akkumulation von Handlungen verstanden, die das Gemeinwohl mehren. Und da es um das Gemeinwohl geht ist die Bewertung der Nützlichkeit von Handlungen dem Urteil der Gemeinschaft überlassen. Kurz gesagt: Würde muss verdient werden. Hieraus wird deutlich, dass Cicero durchaus in der aristotelischen Tradition steht, wonach Würde und Würdigkeit synonym in ihrer Bedeutung sind und immer bezogen auf die persönliche Leistung eines einzelnen für sein Gemeinwesen. Würde muss man sich verdienen und, auch hier stimmen Cicero und Aristoteles überein, man kann sie auch wieder verlieren.
Dem gesellschaftlichen Konzept von Würde, das wir ebenso wie jenes von Aristoteles als ein Konzept des gesellschaftlichen Ansehens begreifen und das, wie wir später ausführen werden auch ähnlich dem der Treue ist, setzt Cicero in seinen späteren Schriften ein Konzept von menschlicher Würde entgegen, die nicht aberkannt werden kann. Dort, wo Cicero vom Menschen im Gegensatz zum Tier redet, das ein Dasein für ein anderes habe, billigt er allen Menschen eine unveräußerliche Würde zu.
Frage: Marcus, wodurch oder weshalb erhält ein Mensch
seine Würde? Cicero: Weil wir alle an der Vernunft teilnehmen,
an dieser Vorzüglichkeit, mit der wir die Tiere übertreffen.
(Cic.off. I,106)
Frage: Und was muss man tun, um sich diese Würde,
die uns als Menschen zuteil wird, zu bewahren?
Cicero: Die Lust
ist der Vorzüglichkeit des Menschen nicht würdig genug, so
dass es nötig ist, sie zu verachten und zurückzuweisen.
(Cic.off. I,106)
Die Unveräußerlichkeit der Würde ist also gegeben mit dem Faktum der Vernunft. Würde hat demnach nichts mit Leistungen und Zwecken, auch keinem Gemeinzweck zu tun. Und wir wundern uns ein wenig, dass ausgerechnet die antike (griechische und partiell römische) Auffassung von Menschenwürde abhängig von den Handlungen, dem Charakter und der Gesinnung des einzelnen Menschen in Bezug auf seine Nützlichkeit für die Gemeinschaft gesehen wird und ebenso als etwas Veräußerliches wie ein Gegenstand, eine Sache, da man seiner Würde verlustig gehen kann, wenn man inhonestum (Unsittliches) und indecorum (Ungebührliches) tut.
In der griechischen Antike ist also, wo vom Menschen als Gattungswesen und von Würde die Rede ist, der Begriff der Würde nicht als universeller, sondern als persönlicher Anspruch formuliert. Seine Bestimmung liegt also im empirischen, menschlichen Verhalten in Bezug zur Polis, zum Staat bzw. zur gesellschaftlichen Öffentlichkeit als Letztinstanz der Würdigung. Erst mit der europäischen Aufklärung verliert der Begriff der Würde seinen konsequentialistischen und utilitaristischen Charakter und wird zunehmend zu einer metaphysischen Größe.
Die Nachteile einer konsequentialistischen und utilitaristischen Argumentation liegen auf der Hand. Nicht immer ist das, was sich empirisch wähnt, auch der Wirklichkeit am nächsten. Selbst Ciceros späteres Konzept einer angeborenen, unveräußerlichen Würde denkt zwar schon in eine Richtung, die die Menschenwürde durchaus als einen Grenzwert staatlicher Macht bestimmen kann, aber tut sie es wirklich?
Macht-Aufklärung
Schon Cicero hat also in seinen späten Schriften die Würde
als etwas universelles und unveräußerliches verstanden.
Man hat sie und kann sie somit auch nicht erwerben oder verlieren.
Und, sie ist keine Eigenschaft einer Person. Diese Feststellung ist
essentiell, da die Bestimmungen der Würde wie auch einige andere
Bestimmungen des Mensch-Seins aus menschlichen Eigenschaften allein
meist viel zu kurz greifen und auch in die falsche Richtung
laufen.
Und wir sehen auch, dass Würde wie oben bestimmt,
keine „Eigenschaft“ einer Gesellschaft ist bzw. sein
kann. Denn dann wäre sie auch nicht universell und
unveräußerlich.
Schaut man auf die Zeit der europäischen Aufklärung, dann erkennt man schnell und übersichtlich, dass zum Wesen der Aufklärung ganz zentral die Berufung auf die Vernunft als universelle Urteilsinstanz gehört wie die Hinwendung zu den Naturwissenschaften auch in der philosophischen Erkenntnistheorie, dies ganz besonders in England, vertreten durch Thomas Hobbes und John Locke.
Die wichtigsten gesellschaftspolitischen Auswirkungen der Aufklärung gingen gewiss auf die Lektüre der antiken griechischen Philosophie zurück, die die Renaissance den Aufklärern hinterlassen hatte. Aber sie fokussierte den Gedanken der Menschenwürde als ein universelles Rechtsgut des einzelnen Menschen gegenüber dem Staat und damit auf die Emanzipation des einzelnen Menschen unter Zugrundelegung allgemeiner Menschenrechte, diese verstanden als Erweiterung der persönlichen Handlungsfreiheit, als Garantie bürgerlicher Rechte und verpflichtete den Staat auf die Bewahrung und Ausdehnung des Gemeinwohls.
Vordenker dieser politischen Umsetzung der Ideen der Aufklärung
war, neben weniger bekannten Personen wie Bartholomé de Las
Casas, in England Thomas Hobbes. Zwar findet sich bei Hobbes kein
unveräußerliches Menschenrecht, aber seine
Staatsphilosophie liefert den gedanklichen Ausgangspunkt für
seine Nachfolger sowohl in aufklärerischer wie auch in
gewissermaßen gegenaufklärerischer Hinsicht.
Für
Hobbes hat jeder Mensch im Naturzustand
ein Selbsterhaltungsrecht, das auch viel mit der antiken,
griechisches Substistenzwirtschaft des Oikos zu tun hat. Gleichzeitig
sieht der einzelne Mensch sich den Zufällen, Gefahren,
Unsicherheiten und Bedrohungen des Naturzustandes gegenüber,
weswegen er auf diesen Naturzustand verzichtet und dieses Recht an
einen ihn schützenden Staat abtritt. Damit, so verwechselt
Hobbes den Menschen mit dem von ihm selbst vorgestellten Wesen,
verleiht der Mensch dem Staat uneingeschränkte Macht und ordnet
sein Menschenrecht dem Staat unter.
Das Menschenrecht bestimmt Thomas Hobbes so als ein nur schwaches, gegenüber dem Staat untergeordnetes Recht, aber allein schon sein Gedanke, dass ein solches Recht überhaupt existiert, beeinflusste nachhaltig die Philosophen der Aufklärung. In der realen Politik in England zu jener Zeit hatte diese Kern-Idee der Staatsphilosophie von Hobbes ihre signifikanten und bleibenden Auswirkungen, führte sie doch das englische Parlament 1679 dazu, dem englischen König Karl II die Habeas-Corpus-Akte3 abzuringen.
Noch ganz den Gedanken eines Naturzustandes des Menschen verpflichtet greift in der Folge der englischen Naturrechtsphilosophen der ‚Völkerrechtler‘ Samuel Pufendorf die Idee einer universellen Menschenwürde auf, die weder auf Gedanken der Nützlichkeit, noch auf göttlichen Gesetzen gründet. Für Pufendorf gründet die Polis in der natürlichen Geselligkeit und der Möglichkeit des Menschen, den Unterschied zwischen Recht und Unrecht zu erkennen und zu formulieren.
Pufendorf versteht den Naturzustand also als einen Zustand, in dem
alle Menschen qua Menschsein gleich und frei sind. Und er sieht die
Menschenwürde, die „dignitas“ als Bestandteil dieses
Naturzustandes – und formuliert damit ein Grundrecht, das ihn
zusammen mit Thomas Hobbes und John Locke zu einem Vordenker der
amerikanischen Unabhängigkeitserklärung machen sollte.
In
seinem Werk „De iure naturae et gentium libri octo“
beschreibt Pufendorf die „dignitas“so:
„Der
Mensch ist von höchster Würde, weil er eine Seele hat, die
ausgezeichnet ist durch das Licht des Verstandes, durch die
Fähigkeit, die Dinge zu beurteilen und sich frei zu entscheiden,
und die sich in vielen Künsten auskennt.“4
Man sieht, wie schwer eine wirkliche Begründung der
Menschenwürde aus einem letztlich anthropologischen Ansatz
gelingen mag, denn nichts anderes ist ein „Naturzustand“,
in Verbindung mit einer individuellen Seelenlehre, die einen
einigermaßen gelehrten Verstandesmenschen vorstellt, aus dem
heraus aber sich auch nicht eo ipso allgemeinverbindliche Gesetze
(Sittengesetz) ableiten lassen.
Wenn Pufendorf die Idee der
Menschenwürde mit der Idee der Seele, sowie mit der Idee der
Vernunft und mit der Idee der Entscheidungsfreiheit verbindet, dann
ist zwar die Idee der Menschenwürde in der Welt der Menschen
angekommen, damit ist aber noch beileibe kein Menschenrecht
formuliert.
So haben auch außereuropäische Religionen wie etwa der
Buddhismus und der Konfuzianismus die grundsätzliche Anerkennung
des Wertes des einzelnen Menschen wie auch seine Würde im
„Programm“, aber weder sind daraus allein schon
Aufklärung und diese gar als staatsphilosophische Konzeption zu
erkennen.
Es bedurfte noch einiges, damit zwischen dem 17. Jh. und
dem 20. Jh. die Idee der Menschenwürde in ein Menschenrecht
übertragbar wurde. Und das lag sowohl an der Idee und den
endlosen Versuchen einer Begründung der Idee selbst als an
Übertragungsschwierigkeiten in geltendes Recht.
Man sieht die Problematik gewissermaßen in einem neuen Licht, betrachtet man Art. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, wonach alle Menschen frei sind und gleich an Würde und Rechten geboren, mit Vernunft und Gewissen begabt, und die einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen sollen. Und wieder weht der Geist der Aufklärung durch die Idee der Menschenwürde, aus der ein Recht abgeleitet werden will, das sich auf Vernunft, Gewissen und Solidarität der Menschen untereinander beruft, darin aber einer „vernünftigen“ Begründung noch ganz und gar verlustig geht.
Gänzlich kurios wird die Denkblockade dann in der Weimarer
Reichsverfassung von 1919, in der in Art. 151 zu Beginn des Fünften
Abschnitts: „Das Wirtschaftsleben“ rechtsgültig
bestimmt wurde:
„Die Ordnung des Wirtschaftslebens muss
den Grundsätzen der Gerechtigkeit mit dem Ziele der
Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle
entsprechen.“
Diese Formulierung ging zurück auf
Ferdinand Lassalle, den ersten Präsidenten des 1863 gegründeten
Allgemeinen Deutschen Arbeitervereins, und zeigt, wie verzettelt die
Begriffe Würde bzw. Menschenwürde und Recht bzw.
Menschenrecht mittlerweile wieder geworden sind und für welche
recht zweifelhaften politischen Absichten, wenn sie auch aus der
Frühzeit der sozialistischen Arbeiterbewegung stammen, sie
herhalten müssen.
Macht-Ergreifung
Der Begriff der Würde in seiner Bedeutung Menschenwürde, also einer universellen und unveräußerlichen Bestimmung, ist zurecht gesagt zuallererst einmal eine Idee. Und die Idee der Menschenwürde ist insofern metaphysisch, als sie keiner anderen Bestimmung als ihrer eigenen verpflichtet ist. Sie ist als solche kein Seiendes wie anderes Seiendes, mithin auch nicht als eine ontologische Bestimmung aufzufassen. Sie ist auch nicht empirisch. Sie ist auch kein transzendentaler Begriff, gleichwohl sie von Kant, wie wir gleich sehen werden, das meiste an Erbe mitgenommen hat.
Vergegenwärtigen wir uns der historischen Situation, die zu der Bestimmung der Menschenwürde und deren Übertragung in verfasstes Recht geführt hat, dann wird hieraus zweierlei deutlich. Erstens, was es heisst, eine Idee der Willkür der Macht zu überlassen und zweitens, was es heisst, die Idee der Menschenwürde aus etwas anderem als aus einer universellen, unveräußerlichen Bestimmung heraus zu versuchen.
Am 30. Januar 1933 galt in Deutschland noch die Weimarer Reichsverfassung, als Hitler und die Nationalsozialisten nach der politischen Macht griffen. Anstelle der bestehenden Gesetze wurden neue gesetzt, zuvörderst das Verbot anderer politischer Parteien. Statt des Rechtsgrundsatzes der Menschenwürde trat der Grundsatz: „Recht ist, was dem Volke dient“ an dessen Stelle. Die Unterordnung des Rechts unter das Gemein- bzw. Volkswohl verband sich mit dem diktatorischen Führerprinzip, und dessen Alleinherrschafts- und übergeordneten politischen Machtanspruch: „Der Führer schützt das Recht.“
Was die Verneinung der Menschenrechte in der politischen Wirklichkeit einer Diktatur bedeuten kann, wenn Rassismus und Antisemitismus – es können aber auch andere völkische, rassische, religiöse Anschauungen bzw. Ideologien unterlegt werden – dazu bemüht werden, sah man in den folgenden zwölf Jahren. Ohne die Würde des Menschen als oberster Rechtsgrundlage öffnet sich das Recht willfährig der politischen Macht. Damals in der Rechtfertigung der Konzentrations- und Vernichtungslager, in der so genannten Euthanasie5 und der Sprache vom unwerten Leben sowie dem Umgang mit den so deklarierten Menschen, im sog. „Kommissarbefehl“, der zur Ermordung der politischen Kommissare der Roten Armee aufforderte, dem Nacht- und Nebel-Erlass und zahlreichen, weiteren „Führerbefehlen“.
Alle diese Gesetze, Befehle und Erlasse, deren Gipfel der
Menschenverachtung unter Hitler der Holocaust mit dem Völkermord
an 6 Millionen europäischen Juden darstellt, gründen allein
in der Außerkraftsetzung der Würde des Menschen. Die
Achtung der Menschenwürde ist somit Voraussetzung und Garant für
die Geltung aller weiteren Menschenrechte.
Und es spielt demnach
aus Rechtssicht keine Rolle, welche Art der Regierungsform und
Machtkontrolle in den jeweiligen historischen Momenten verwirklicht
ist und da selbst demokratische Mehrheiten gegen derartige
Rechtsauffassungen, die Unrecht und krasse Fehlurteile bezüglich
der Würde des Menschen aussprechen, nicht gefeit sind, wurde in
der Deutschen Verfassung (durch Artikel 79 Abs 3 GG) ausdrücklich
jede Änderung an Artikel 1 GG: „Die Würde des
Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist
Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“ verboten.
Menschenwürde wie sie das deutsche Grundgesetz versteht, geht
zurück auf Kant, der den Menschen und seine Würde im
weitesten Sinne, also universell und explizite gegen jeden
Utilitarismus bestimmt. Der Mensch ist aus dieser Perspektive
bestimmt als „Zweck an sich“ und darf im ethischen
Gedanken nie „Mittel zum Zweck“ sein.
Und Kant
definiert Menschenwürde generell als Achtung vor dem Anderen,
als die Anerkennung seines Rechts zu existieren und somit als letzte
bzw. oberste Urteilswahrheit über den einzelnen Menschen. Ebenso
in der Anerkennung einer prinzipiellen Gleichwertigkeit aller
Menschen, was den Gedanken der Gleichheit aus der Aufklärung in
der Umsetzung als Gleichheit vor dem Gesetz, also als politisches
Prinzip des Rechtsstaats mitnimmt.
Was Kant – und alle Philosophen vor ihm, auch die meisten nach ihm – nicht in ihrem Vorstellungsreservoir bereithalten, ist die Erkenntnis, dass politische Macht, ohne jede Begründung ist und so auch die Verfassung der Menschenwürde als oberster Rechtsgrundsatz keinerlei weiterer Grundlegung bedarf, als die eines obersten, universellen Grundgesetzes. Menschenrecht ist die politische Setzung der Würde des Menschen als unveräußerliches Recht gegenüber dem Staat. Und weil diese Setzung wie jede andere auch kontingent ist, war es auch nur all zu folgerichtig, den Paragraf 1, GG, aus dem politischen Geschehen herauszunehmen und jede Änderung daran zu untersagen.6
Aber zurück zu Kant. In seinem Versuch der Begründung
der Würde des Menschen hinterließ er einige, heute
rechtsgültige Bestimmungen der Menschenrechte. Nach Kant ist
also der Mensch ein Zweck an sich, der keinen fremden Zwecken
unterworfen werden darf, etwa durch staatliche, soziale oder andere
Formen der politischen Herrschaft, so da wären Unterdrückung,
Sklaverei, Betrug etc.
„Die Wesen, deren Dasein zwar
nicht auf unserem Willen, sondern der Natur beruht, haben dennoch,
wenn sie vernunftlose Wesen sind, nur einen relativen Wert, als
Mittel, und heißen daher Sachen,
dagegen vernünftige Wesen Personen
genannt werden, weil ihre Natur sie schon als Zwecke an sich selbst,
d. i. als etwas, das nicht bloß als Mittel gebraucht werden
darf, auszeichnet, mithin so fern alle Willkür einschränkt
(und ein Gegenstand der Achtung ist).“7
Hier geht Kant auf Aristoteles und seine Unterscheidung zwischen Mensch und Natur ein, demnach Natur ihren Zweck in sich hat, und korrigiert sie auf den Begriff des Menschen hin. Gleichwohl diese Unterscheidungen generell problematisch sind wie wir sehen werden, erringt Kant doch gegenüber Aristoteles einen umfassenden Begriff der Menschenwürde, der nicht nur Willkür und Mißachtung einschränkt, sondern überhaupt mit dem Begriff des Zwecks an sich als Gegenführung gegen jede teleologische Ethik die sittliche Autonomie des Menschen denkt und den Menschen als solchen als Wesen der Achtung.
Insofern also der Mensch in seiner Würde geachtet werden muss, schränkt die Menschenwürde staatliche Macht nicht nur ein, sondern wird die Würde des Menschen auch zu einem Grundrecht, das in der sog. Objektformel die Transformation der Menschenwürde in ein Menschenrecht, also eines Rechts im Rang eines Verfassungsrechts, vorstellt und realisiert.
Macht-Recht
In der grundgesetzlichen Rechtsauffassung darf der einzelne Mensch nicht zum bloßen Objekt gemacht werden. Diesem Gedanken einer Ablehnung jeder teleologischen Ethik und zweck-rationalen Handlungsbegründung bei Kant folgt die „Objektformel“ des Bundesverfassungsgerichtes. Dort ergibt sich aus der Menschenwürde der höchst justiziable Anspruch eines jeden Menschen, in allen staatlichen Verfahren stets als Subjekt und nie als bloßes Objekt behandelt zu werden; der Einzelne als Beklagter hat also ein Mitwirkungsrecht im Prozess und muss jedes staatliche Verhalten, das ihn betrifft, selber beeinflussen können.
Der Objektformel folgt auch die Ablehnung jeder quantifizierenden Betrachtungsweise menschlichen Lebens wie etwa die Abwägung vieler Menschenleben gegen ein einzelnes als ein Verstoß gegen die Menschenwürde. Nach Kants Sittenlehre ist jedes Menschenleben gleich wertvoll, da jedem Menschen die gleiche Würde zukommt. Jeder einzelne Mensch hat daher einen Rechtsanspruch darauf, dass sich der Staat schützend vor sein Leben stellt, insofern es bedroht ist; von Prophylaxe bzw. Straftat-Vorbeugung ist übrigens nicht die Rede in diesem Zusammenhang.
Es ist demnach auch unzulässig, menschliches Leben zum Schutz anderer Leben zu opfern. Dies gilt auch, wenn die Betreffenden nach aller Wahrscheinlichkeit nur noch wenige Minuten zu leben haben. So würden Menschen zum Objekt staatlichen Handelns gemacht und ihnen die Achtung versagt, auf die jeder Mensch Anspruch hat. Es würde damit gerade denjenigen Menschen, deren Leben in höchster Gefahr ist, der Schutz, den der Staat ihnen schuldet, versagt werden.
Hitzig wurde diese
Objektformel diskutiert im Fall des Luftsicherheitsgesetzes.
Das Luftsicherheitsgesetz ist ein deutsches Bundesgesetz, das
Flugzeugentführungen, terroristische Anschläge auf den
Luftverkehr und Sabotageakte gegen ihn verhindern und dadurch die
Luftsicherheit erhöhen soll. Hierbei geht es also wiederum um
den Kern der quantifizierenden Abwägung von menschlichem
Leben.
„Eine solche Behandlung missachtet die
Betroffenen als Subjekte mit Würde und unveräußerlichen
Rechten. Sie werden dadurch, dass ihre Tötung als Mittel zur
Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich
entrechtlicht; indem über ihr Leben von Staats wegen einseitig
verfügt wird, wird den als Opfern selbst schutzbedürftigen
Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner
selbst willen zukommt.“ (Das Bundesverfassungsgericht)
So entschied am 15. Februar 2006 das Bundesverfassungsgericht, dass § 14 Abs. 3 LuftSiG gegen das Grundrecht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz) und gegen die Menschenwürde (Art. 1 GG) verstößt und deshalb insoweit verfassungswidrig und nichtig ist.8 Hitzig wurde die Debatte und für die meisten Menschen schwer verstehbar, als es um den Gedanken ging, dass etwa 80tsd. Menschen in einem Fußballstadion vielleicht gerettet werden könnten, wenn 120 in einem gekaperten Flugzeug abgeschossen würden.
Die Frage nach der Verantwortung war unstrittig, da ja der Staat das Gewaltmonopol hat. Das „Schutzmonopol“ aber gilt natürlich für jeden Menschen, also auch für die im Stadion. Was also bedeutet der Verzicht auf Quantifizierung menschlichen Lebens, wenn aber jedes einzelne doch zählt. Also hier in der politischen Praxis dann doch wieder das Gemeinwohl über dem Wohl des einzelnen Menschen zum Tragen kommen müsste.
So haben wir heute den Fall, dass der Abschuss eines Flugzeuges, das durch Terroristen entführt wurde, weiterhin verboten bleibt, es sei denn, es sind nur Terroristen an Bord, was wiederum schwer herauszufinden sein dürfte und den Fall vorstellbar macht, dass Terroristen einfach mal im Funkverkehr die Unwahrheit sagen. Ebenso unbefriedigend in der Praxis erscheint die höchst-richterliche Aussage, dass lediglich das Abdrängen des Flugzeugs oder die Abgabe von Warnschüssen erlaubt sind, was Selbstmordattentätern wohl kaum von ihrer Zielsetzung abbringen wird. Und ein konsequent durchgeführtes Abdrängen kommt ja dann einem Abschuss gleich, nur das der Pilot des Militärjets auch gleich sein Leben dabei verlieren dürfte.
Die ganze Problematik dieses Sachverhaltes aber wurde deutlich, als sich im Zuge dieser Debatte eine ganz andere einmischte, die auch unmittelbar mit der Umsetzung von Menschenwürde in Menschenrechte in Verbindung steht, nämlich die Änderung des Verbots des Militäreinsatzes im Inneren des Landes. Hier tangiert die Rechtsprechung die Nahtstelle zwischen Zivilschutz und Landesverteidigung. Landesverteidigung oder der Kriegsfall bestehen ja gerade, wie auch vorher in diesem Kapitel schon ausgeführt wurde, darin, dass der Schutz des einzelnen Lebens absolut zurück tritt hinter das „Gemeinwohl“, wenn man darunter den Schutz der nationalen Integrität versteht; was aber auch sonst?
Wenn der Staat zu den Waffen ruft, dann zählt das Leben des einzelnen nichts mehr.
Anmerkungen:
1
Kant: KrV tr. Meth. 2. H. 2. Abs. S. 677 f (Ausg. Suhrkamp, Bd.
2).
vgl. auch KpV: Glückseligkeit "ist unserer
Natur nach für uns, als von Gegenständen der Sinnlichkeit
abhängige Wesen, das erste und das, was wir unbedingt begehren.
Ebendieselbe ist unserer Natur nach (wenn man überhaupt das,
was uns angeboren ist, so nennen will), als mit Vernunft und
Freiheit begabter Wesen, bei weitem nicht das erste, noch auch
unbedingt ein Gegenstand unserer Maximen; sondern dieses ist die
Würdigkeit, glücklich zu sein, d. i. die Übereinstimmung
aller unserer Maximen mit dem moralischen Gesetze. Daß diese
nun objektiv die Bedingung sei, unter welcher der Wunsch der
ersteren allein mit der gesetzgebenden Vernunft zusammenstimmen
kann, darin besteht alle sittliche Vorschrift, und in der Gesinnung,
auch nur so bedingt zu wünschen, die sittliche Denkungsart",
Rel. 1. St. Allg. Anmerk. 2. Anm. (IV 50)
2 Cicero:
Der Staat (De re publica), lat.-dt. Hrsg. und übers. von Karl
Büchner. 4. Aufl. Artemis und Winkler, München/Zürich
1987.
Cicero: Vom rechten Handeln (De officiis), lat.-dt. Hrsg.
und übers. von Karl Büchner. 3. Aufl., Artemis und
Winkler, München/Zürich 1987
3 Habeas
Corpus (lateinisch „du sollst den Körper bringen“)
waren die einleitenden Worte von Haftprüfungsanweisungen im
Mittelalter.* Durch den Habeas Corpus Act in England wurde aus den
beiden Worten ein Begriff für das Recht Verhafteter auf
unverzügliche Haftprüfung vor Gericht. Lange nach der
Magna Carta und kurz vor der Bill of Rights war dieses Gesetz im
Jahr 1679 ein historischer Schritt zum Rechtsstaat.
In
Deutschland können die „Habeas-Corpus-Garantien“
von Art. 104 des Grundgesetzes durch Verfassungsbeschwerde geltend
gemacht werden, weil sie grundrechtsgleiches Recht sind.**
Mehrtägiger Freiheitsentzug unterliegt dem Richtervorbehalt.
Die „Habeas-Corpus-Rechte“ waren schon in die Weimarer
Verfassung aufgenommen worden.***(Wikipedia)
* siehe Text
im PDF-Format
** Rudolf Weber-Fas: Der Verfassungsstaat des
Grundgesetzes. Mohr Siebeck, 2002, ISBN 3-16-147758-8, S. 87.
***
Peter Unruh: Der Verfassungsbegriff des Grundgesetzes. Mohr Siebeck,
2002, ISBN 3-16-147696-4, S. 307.
4 vgl. Pufendorf: De iure naturae et gentium libri octo. 1672, deutsch: Acht Bücher vom Natur- und Völcker-Rechte / mit des … Johann Nicolai Hertii, Johann Barbeyrac u. a. hochgelehrten Männern außerlesenen Anm. erl. u. in die teutsche Sprach übers. Knochen, Franckfurt a.M 1711. (Nachdruck: Olms, Hildesheim 2001)
5 Euthanasie
(griechisch εὐϑανασία,
von εὖ eũ, gut, richtig, leicht, schön; und
ϑάνατος thánatos,
der Tod).
Ursprünglich war Euthanasie die Bezeichnung eines
aus der Sicht des Sterbenden und seiner Angehörigen „guten“
Todes. Ab 1933 bekam der Ausdruck eine radikal andere Bedeutung,
als
systematische Morde, insbesondere an Menschen mit körperlich
und/oder geistigen bzw. psychischen Beeinträchtigungen zur Zeit
des Nationalsozialismus als Teil der sogenannten
nationalsozialistischen "Rassenhygiene".
Als
Kinder-Euthanasie, Ermordung von Kindern in Krankenhäusern in
sogenannten "Kinderfachabteilungen".
Als Aktion T4,
Erwachsenen-Euthanasie, Ermordung von Psychiatriepatienten und
Behinderten 1940/1941 in Tötungsanstalten.
Als Aktion 14f13,
Ermordung von KZ-Häftlingen in den Tötungsanstalten der
Aktion T4
Als Aktion Brandt, Ermordung von Psychiatriepatienten
und Behinderten in Krankenhäusern ab 1943.
Als passive bzw.
aktive Sterbehilfe, die Unterstützung von Sterbenden in der
letzten Lebensphase (Euthanasia medicinalis) oder bei der vom
Sterbenskranken gewünschten Herbeiführung des Todes, ein
in Folge der NS-Geschichte des Wortes mittlerweile ungebräuchlicher
Begriff.
Als Einschläferung, Euthanasie an Tieren (vgl.
Wikipedia).
6 Die
sogenannte Ewigkeitsgarantie besagt:
Art. 1 GG, einschließlich
des Bekenntnisses zu den Menschenrechten und der
Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte, stehen unter dem besonderen
Schutz einer so genannten Ewigkeitsgarantie (Ewigkeitsklausel). Laut
Art. 79 Abs. 3 GG ist eine "Änderung dieses Grundgesetzes,
durch welche (…) die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten
Grundsätze berührt werden (…) unzulässig."
Damit wird der Staatsgewalt die Einflussnahme auf den Kern des
Grundgesetzes verwehrt.
7 vgl. Immanuel Kant: Grundlegung zur Metaphysik der Sitten II
8 Mit entsprechenden Nachweisen Christian Starck: Der demokratische Verfassungsstaat: Gestalt, Grundlagen, Gefährdungen. Mohr Siebeck, 1995, ISBN 3161464427, S. 193.
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